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   BGH, 31.03.1952 - III ZR 150/50   

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https://dejure.org/1952,230
BGH, 31.03.1952 - III ZR 150/50 (https://dejure.org/1952,230)
BGH, Entscheidung vom 31.03.1952 - III ZR 150/50 (https://dejure.org/1952,230)
BGH, Entscheidung vom 31. März 1952 - III ZR 150/50 (https://dejure.org/1952,230)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtsfolgen eines Amtsverlustes - Diszipliarische Folgen eines Strafurteils - Verlust des Anspruchs auf Dienstbezügen, Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung - Anforderungen für die Gewährung von Straffreiheit - Wiederherstellung der Beamteneigenschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 5, 326
  • NJW 1952, 1093
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • RG, 04.02.1921 - III 455/20

    Verliert ein Beamter, dem die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter durch

    Auszug aus BGH, 31.03.1952 - III ZR 150/50
    Mit derartigen Straffreiheitsgesetzen sollen nicht die durch die rechtskräftigen Urteile bereits tatsächlich und rechtlich eingetretenen Wirkungen beseitigt, sondern nur für die Zukunft die noch nicht verwirklichten Rechtsfolgen ausgeschlossen werden (RGZ 101, 255 [256] den Fall eines gemäss §§ 35 Abs. 2, 36 StGB eingetretenen Amtsverlustes).
  • RG, 24.10.1919 - IV 319/19

    1. Kann ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Strafbescheid einer

    Auszug aus BGH, 31.03.1952 - III ZR 150/50
    Die aus besonderen Anlässen erlassenen Straffreiheitsgesetze (Amnestien) enthalten regelmässig nur einen Verzicht auf den staatlichen Strafanspruch (RGSt 54, 54 [56]).
  • BGH, 21.05.1953 - III ZR 278/51

    Gewährung von Straffreiheit für Beamte

    § 55 DBG ist auf solche Fälle entsprechend anzuwenden (Einschränkung gegenüber dem Urteil des Senats in BGHZ 5, 326).

    Der in III ZR 150/50 vom erkennenden Senat mit Urteil vom 31. März 1952 entschiedene Fall (BGHZ 5, 326) lag anders als der gegenwärtige.

  • BVerwG, 05.10.1961 - VI C 47.59

    Rechtsmittel

    Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil BVerwG VI C 236.57) vertrete hinsichtlich der Gewährung von Straffreiheit nach § 2 der Straffreiheitsverordnung unter Hinweis auf Nöldeke (Zentral-Justizblatt für die Britische Zone 1948, 241) und auf den Bundesgerichtshof (BGHZ 5, 326) die Ansicht, daß diese Maßnahme die Wirkung des früheren Strafurteils nicht rückwirkend - damit auch nicht den nach § 53 DBG eingetretenen Amtsverlust - beseitige; zu § 4 der Straffreiheitsverordnung habe es noch nicht Stellung genommen.

    Der Bundesgerichtshof habe sich im erwähnten Urteil BGHZ 5, 326 auf den Standpunkt gestellt, daß die Maßnahmen nach der Straffreiheitsverordnung keine Rückwirkung hätten, weil der Gesetzgeber trotz bezweckter Wiedergutmachung von Unrecht nur den Weg eines Gnadenerweises beschritten habe; im Urteil BGHZ 10, 75 habe der Bundesgerichtshof diese Ansicht aber für einen nach § 1 Abs. 1 und 2, § 7 der Straffreiheitsverordnung behandelten Fall aufgegeben und die Auffassung vertreten, in den Fällen, in denen die Verurteilung von Anfang an schlechthin mit der Gerechtigkeit unvereinbar gewesen sei, seien die Grundsätze des Wiederaufnahmeverfahrens heranzuziehen.

    Durch die Strafherabsetzung wird infolgedessen die kraft Gesetzes mit der Rechtskraft des Strafurteils eingetretene beamtenrechtliche Folge des Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis (vgl. auch Plog-Wiedow, Kommentar zum BBG, Rand = Nr. 14 zu § 50 BBG) nicht berührt ... Die hier vertretene Auffassung entspricht im Ergebnis auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 5, 326) und des Bundesdisziplinarhofs (BDHE 1, 9) zu vergleichbaren Sachverhalten.".

  • BVerwG, 17.08.1960 - VI C 165.58

    Rechtsmittel

    Der hiervon abweichenden Meinung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 5, 326) könne nicht beigetreten werden.

    Die hier vertretene Auffassung entspricht im Ergebnis auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 5, 326) und des Bundesdisziplinarhofs (BDHE 1, 9) zu vergleichbaren Sachverhalten.

  • BVerwG, 24.02.1958 - VI C 236.57

    Rechtsmittel

    Damit verbietet sich aber ohne weiteres die Annahme, daß alle Wirkungen des Strafurteils, zumal mit Rückwirkung, beseitigt werden sollen; so auch BGHZ 5, 326 ff. Der Senat ist im Gegensatz zu dem Berufungsgericht der Auffassung, daß die Wirkungen der Straffreiheit in den Fällen des § 1 ausschließlich durch § 2 geregelt werden und daß daher insoweit dem § 7 selbständige Bedeutung nicht zukommt.

    Diese durch die Stellung des § 7 in dem die Zuständigkeit und das Verfahren regelnden Abschnitt IV nahegelegte Auffassung wird auch von Nöldeke im Zentraljustizblatt für die britische Zone (1948 S. 241 ff.) vertreten und durch das Zentraljustizamt bestätigt (vgl. BGHZ 5, 326 [333]).

  • BVerwG, 30.08.1962 - II C 202.60

    Vorsorgliche Zurücknahme der Ernennung eines Beamten - Beamtenrechtliche Folgen

    Der Bundesgerichtshof habe in seinem Urteil vom 31. März 1952 (BGHZ 5, 326) ausgeführt, daß durch die Herabsetzung einer rechtskräftig erkannten Strafe nach §.4 StraffreiheitsVO 1947 keine Änderung bezüglich der mit dem rechtskräftigen Strafurteil verbundenen beamtenrechtlichen Folgen eingetreten sei.

    Der Bundesgerichtshof, der in seinem Urteil vom 31. März 1952 (BGHZ 5, 326) der Straffreiheitsverordnung 1947 reinen Amnestiecharakter zugemessen und der Herabsetzung einer rechtskräftig erkannten Strafe nach § 4 dieser Verordnung die Rückwirkung abgesprochen und damit zugleich die Beseitigung der beamtenrechtlichen Nebenfolgen des Strafurteils verneint hat, hat in seinem Urteil vom 21. Mai 1953 (BGHZ 10, 75) für diejenigen nach § 7 StraffreiheitsVO 1947 der Aufhebung unterliegenden Straferkenntnisse, in denen die Verurteilung, schlechthin und von Anfang an mit den Grundsätzen der Gerechtigkeit unvereinbar gewesen ist, die - rückwirkende - Beseitigung der Strafe samt allen damit verbundenen Folgen entsprechend den für ein Wiederaufnahmeverfahren geltenden Grundsätzen bejaht.

  • BVerwG, 24.06.1959 - VI C 199.58

    Rechtsmittel

    Dem Bundesgerichtshof (BGHZ 5, 326) und dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht (a.a.O.) ist also jedenfalls darin zu folgen, daß in den Fällen des § 1 Abs. 4 StraffreiheitsVO 1947 deren § 2 lediglich den Erlaß der Strafe mit Wirkung vom Inkrafttreten der Verordnung anordnet.
  • BVerwG, 23.11.1967 - II C 117.64

    Austritt aus dem Beamtenverhältnis vor dem Zusammenbruch - Begriff der

    Der Bundesgerichtshof hat allerdings - nachdem er zunächst im Urteil vom 31. März 1952 - III ZR 150/50 - (BGHZ 5, 326) die Auffassung vertreten hatte, der mit Rechtskraft eines Strafurteils eingetretene Amtsverlust sei durch die Straffreiheitsverordnung vom 3. Juni 1947 nicht beseitigt worden, - in den Gründen seines Urteils vom 21. Mai 1953 - III ZR 278/51 - (BGHZ 10, 75 ff.) sinngemäß folgendes ausgeführt: Die Verordnung vom 3. Juni 1947 regele neben Fällen, in denen verdiente oder doch im Zeitpunkt ihres Ausspruchs vertretbare Strafen gnadenweise gemildert oder erlassen werden, auch solche Fälle, in denen der Bestrafung von Anfang an der schwere Makel des Unrechts anhaftete, weil ihr jede gesetzliche Grundlage fehlte oder weil eine ungerecht harte Strafe verhängt wurde; in den Fällen der zuletzt genannten Art habe die Aufhebung des Strafurteils (§ 7 StraffrVO) die gleiche Wirkung wie die Aufhebung des Strafurteils im Wiederaufnahmeverfahren (§ 55 DBG).
  • BDH, 11.11.1957 - III D 144/54

    Rechtsmittel

    Soweit in anderen Verfahren die nachträgliche Aufhebung eines Strafurteils auf die Verordnung über Gewährung von Straffreiheit vom 3. Juni 1947 (VOBl. für die brit. Zone 1947 S. 68) bzw. auf das 2. Hessische Gesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Strafrechtspflege vom 13. November 1946 (G. u. VBl für Groß-Hessen Seite 223) gestützt worden war, liegen zu dieser Frage mehrere Entscheidungen sowohl des Bundesdisziplinarhofs wie des Bundesgerichtshofs vor (BDH 1, 7 ff, 9 ff , Urteil vom 17. August 1955 - I D 135/53 -, Beschluß vom 17. Dezember 1956 - I D 86/56; BGH Urteil vom 31. März 1952 III ZR 150/50, abgedruckt in NJW 1952 S. 1093 , Urteil vom 21. Mai 1953 III ZR 278/51, abgedruckt in DVBl 1953 S. 733).
  • BDH, 07.06.1960 - I D 21/60

    Entscheidung über die Kosten wegen Einstellung eines Verfahrens - Entlassung aus

    Ein Beamter, der zufolge einer Verurteilung zu Zuchthausstrafe gemäß § 53 DBG aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden ist, erlangt auf Grund eines strafrechtlichen Wiedergutmachungsgesetzes seine Rechtsstellung als Beamter nicht zurück, es sei denn, daß dieses Gesetz ausdrücklich die Folgen des früheren Strafurteils aufhebt (BGHZ 5, Seite 326, BDH 1, 7; 1, 9; 2, 12; OVG M... in RiA 1959 Seite 220 = ZBR 1959 Seite 184).
  • BDH, 27.11.1958 - I DW 6/54

    Rechtsmittel

    Die Rechtsprechnung des Bundesdisziplinarhofs (BDHE 1, 7; 1, 9; 2, 12) geht ebenso wie die des Bundesgerichtshofs (BGHZ 5, 326) und des Bundesverwaltungsgerichts (DÖD 1958, 76) dahin, daß die Aufhebung oder Abänderung strafgerichtlicher Urteile im Wege der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts grundsätzlich die beamtenrechtlichen Nebenfolgen der Strafurteile nicht beseitigt, wenn die zugrundeliegenden Gesetze dies nicht ausdrücklich bestimmen.
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